Mietbedienung FM24 Sound & Light


Mietbedingungen

1. Allgemeines:

1. Allgemeines: 1.1. Von der FM24 Sound& Light erstellte Kostenkalkulationen sind grundsätzlich unverbindlich.
1.2. Der Vertrag zwischen der FM24 Sound& Light und dem Auftraggeber kommt dadurch zustande, dass der Auftraggeber ein schriftliches Angebot der FM24 Sound& Light durch Unterschreibung dieses Angebotes annimmt, dieses Angebot der FM 24 Sound& Light nachweislich zusendet (per Fax, per Mail, per Post) und die FM24 Sound& Light dem Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung zukommen lässt.
1.3. Ergänzungen und Änderungen eines mit FM24 Sound& Light geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform.
1.4. Wenn Bedingungen in Angeboten bzw. Verträgen einem oder mehreren Punkten der allgemeinen Geschäftsbedingungen der FM24 Sound& Light widersprechen, gelten die Bedingungen der Angebote bzw. Verträge. Die restlichen Punkte der AGB bleiben hiervon unberührt.
1.5 Der Auftraggeber erklärt sich bereit Einsicht in seine Personalien zu gestatten und gegeben falls dokumentieren.
1.6. Stand der AGB: 1.1.2016

2. Sorgfalt/Haftung:

2.1. Die FM24 Sound& Light haftet gegenüber dem Auftraggeber für Schäden, die durch Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der FM24 Sound& Light grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit sowie für reine Vermögensschäden ist generell ausgeschlossen.
2.2.Übernimmt die FM24 Sound& Light die Vermittlung von Künstlern/Bands/DJs, so haftet die FM24 Sound& Light nicht für eine bestimmte künstlerische Qualität oder Ausrichtung der Darbietung. Die FM24 Sound& Light haftet in keiner Weise für Handlungen der vermittelten Künstler.
2.3. Übernimmt die FM24 Sound& Light die Organisation einer Veranstaltung, so haftet die FM24 Sound& Light nicht für den Erfolg dieser Veranstaltung, insbesondere nicht für eine bestimmte Besucherzahl oder einen bestimmten Ertrag. Ebenso ist die Haftung der FM24 Sound& Light ausgeschlossen, wenn es im Zuge dieser Veranstaltung durch Besucher oder Mitwirkende zu Schäden welcher Art auch immer kommt.

3. Vorzeitige Vertragsbeendigung/Abnahmepflicht:

3.1. Der mit der FM24 Sound& Light geschlossene Vertrag ist unkündbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die FM24 Sound& Light ist verpflichtet, die übernommenen Leistungen zu erbringen, der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der FM24 Sound& Light vertragsgemäß angebotenen Leistungen abzunehmen.
3.2. Verweigert der Auftraggeber die Annahme der von der FM24 Sound& Light vertragsgemäß angebotenen Leistung (etwa weil die geplante Veranstaltung nicht stattfindet oder im Umfang verändert wird, der Auftraggeber seinen Bedarf anderweitig deckt etc.), so hat der Auftraggeber das vereinbarte Entgelt dennoch komplett zu bezahlen, ohne dass Anrechnungen in irgendeiner Art stattfinden. Die FM24 Sound& Light wird in diesem Fall von jeder weiteren Leistungspflicht endgültig befreit. Diese Rechtswirkung und somit auch die Fälligkeit des Entgeltes tritt spätestens mit der Erklärung des Auftraggebers in Kraft, die vertragsgemäßen Leistungen nicht mehr zu benötigen, jedenfalls aber dann, wenn aus den Umständen klar wird, dass der Auftraggeber die Leistungen von FM24 Sound& Light nicht mehr abnehmen wird.
3.3. Die FM24 Sound& Light ist in keiner Weise verpflichtet, einer Änderung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfanges zuzustimmen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach der getroffenen schriftlichen Vereinbarung. 4.2. Ist über die Fälligkeit des Entgeltes im Vertrag nichts bestimmt, so ist das Entgelt binnen 5 Tagen ab
Vertragsabschluss, d.h. der Rücksendung der Auftragsbestätigung in bar zu bezahlen oder auf das Girokonto der FM24 Sound& Light zu überweisen. Bei einem kurzfristigen Vertragsabschluss kann die Bezahlung am Tag der Veranstaltung in bar erfolgen.
4.3. Bezahlt der Auftraggeber das vereinbarte Entgelt an die FM24 Sound& Light nicht termingerecht, so ist er von der FM24 Sound& Light unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist zu mahnen. Verstreicht diese Frist, ohne dass das Entgelt vollständig bezahlt wurde, ist die FM24 Sound& Light berechtigt, das Vertragsverhältnis schriftlich zu kündigen. Die Rechte der FM24 Sound& Light nach Punkt 7.7. bleiben unberührt. In diesem Fall wird die FM24 Sound& Light sofort von jeder weiteren Leistungsverpflichtung befreit, der Auftraggeber ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt vollständig (ohne jede Anrechnung) zu bezahlen. Zu diesem Zeitpunkt von der FM24 Sound& Light bereits erstellte Unterlagen, Konzepte etc. hat die FM24 Sound& Light dem Auftraggeber herauszugeben. Hat der Auftraggeber der FM24 Sound& Light ein Budget treuhändig übergeben, so ist die FM24 Sound& Light berechtigt, das Entgelt aus diesem Treuhandvermögen einzubehalten bzw. auf ein eigenes Konto umzubuchen. Ein allfälliger Restbetrag ist an dem Auftraggeber zurückzuzahlen.
4.4. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist FM24 Sound& Light, für jede erste Mahnung EUR 10, - und für jede weitere Mahnung EUR 15, - an Mahnspesen zu verrechnen. Des Weiteren ist die FM24 Sound& Light berechtigt, Verzugszinsen von 14% p.a. zu verrechnen. Die FM24 Sound& Light ist auch berechtigt, ab der ersten Mahnung einen Rechtsanwalt beizuziehen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Kosten der anwaltlichen Intervention in tarifmäßiger Höhe zu ersetzen. Sämtliche Zahlungen des Auftraggebers werden auf die älteste offene Forderung angerechnet.
4.5. Es ist dem Auftraggeber verboten, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der FM24 Sound& Light aufzurechnen, welchen Ursprunges sie auch immer sein mögen.

5. Gerichtsstand/Rechtswahl:

5.1. Zwischen den Vertragsparteien gelangt deutsches Recht zu Anwendung. Der Gerichtsstand ist Wismar.

6. Sonderbestimmungen für die Übernahme einer Veranstaltungsorganisation:
6.1. Die folgenden Bestimmungen kommen zur Anwendung, wenn die FM24 Sound& Light es übernimmt, eine Veranstaltung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zur organisieren.
6.2. Erstellt die FM24 Sound& Light für den Auftraggeber ein Veranstaltungskonzept oder arbeitet ein solches mit ihm gemeinsam aus, so ist für diese Leistung - so nichts anderes vereinbart ist - ein angemessenes Entgelt zu bezahlen, auch wenn dieses Konzept nicht verwirklicht wird oder der Auftraggeber die Verwirklichung Dritten überträgt.
6.3. Die FM24 Sound& Light erbringt Leistungen im Rahmen der Veranstaltungsorganisation nur aufgrund eines zwischen der FM24 Sound& Light und dem Auftraggeber konkret vereinbarten Konzeptes. Für Leistungen, die darüber hinausgehen, hat der Auftraggeber ein angemessenes Entgelt zu leisten, so weit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die FM24 Sound& Light ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die weder im Vertrag noch im Konzept ausdrücklich genannt sind.
6.4. Stellt sich im Zuge der Organisation einer Veranstaltung heraus, dass das vereinbarte Konzept nicht mit den dafür veranschlagten Kosten zu verwirklichen ist, so hat die FM24 Sound& Light den Auftraggeber umgehend auf diesen Umstand hinzuweisen und ihm mitzuteilen, mit welchen Modifikationen die Veranstaltung doch durchgeführt werden kann bzw. mit welchem Mehraufwand die Veranstaltung verwirklicht werden kann.
6.5. Die FM24 Sound& Light ist jedenfalls ermächtigt, vom vereinbarten Konzept abzuweichen, wenn dadurch keine wesentliche Änderung des Charakters der Veranstaltung eintritt sowie keine Mehrkosten damit verbunden sind. Der Auftraggeber kann aus derartigen Abweichungen keine wie immer gearteten Ansprüche gegen die FM24 Sound& Light geltend machen.
6.6. Im Falle einer Meldung nach 6.4. hat der Auftraggeber in der von der FM24 Sound& Light bestimmten Frist (wurde keine Frist bestimmt, so in angemessener Frist) zu entscheiden, ob die Veranstaltung nicht durchgeführt wird, welche der von der FM24 Sound& Light vorgeschlagenen Modifikationen durchgeführt werden sowie ob und in welchem Ausmaß die veranschlagten Kosten überschritten werden dürfen. Trifft der Auftraggeber seine Entscheidung nicht, so ist die FM24 Sound& Light berechtigt, seine Tätigkeit bis zur Entscheidung des Auftraggebers einzustellen, oder jene Modifikation vorzunehmen, welche den Charakter der Veranstaltung am wenigsten beeinflusst. Aus anfälligen Nachteilen, die der Auftraggeber dadurch erleidet, kann der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen die FM24 Sound& Light ableiten.

7. Sonderbestimmungen für die Miete von Mietsachen:

7.1. Diese Bestimmungen gelten, wenn die FM24 Sound& Light an den Auftraggeber Mietsachen wie Bänke, Zelte, elektronische Geräte etc. vermietet.
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm angemieteten Mietsachen zum vereinbarten Zeitpunkt und vereinbarten Ort zu übernehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die angemieteten Mietsachen der FM24 Sound& Light zum vereinbarten Zeitpunkt und vereinbarten Ort wieder zurückzugeben.
7.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet der FM24 Sound& Light den genauen Einsatzort der Mietsachen mitzuteilen.
7.4. Bei einer nicht rechtzeitigen Rückgabe der Mietsachen kann die FM24 Sound& Light für die überschrittene Zeit das entsprechende Mietentgelt verlangen. Der Mietvertrag verlängert sich nicht automatisch.
7.5. Dem Auftraggeber steht in keinem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Mietsachen zu.
7.6. Mit der Unterschrift des Mietvertrages bzw. des Lieferscheines bestätigt der Auftraggeber, dass die Mietsachen in einwandfreiem Zustand übernommen wurden. Nachträglich bekannt gegebene Mängel können von der FM24 Sound& Light nicht anerkannt werden. Nach der Rückgabe werden die Mietsachen auf Funktion und Zustand kontrolliert. Verzichtet der Auftraggeber auf seine Anwesenheit bei der Kontrolle, wird der Kontrollbericht von der FM24 Sound& Light vom Auftraggeber als voll gültig anerkannt.
7.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die angemieteten Mietsachen sorgfältig zu verwahren und nur von solchen Personen bedienen zu lassen, welche die dafür erforderlichen Fähigkeiten aufweisen. Der Auftraggeber bzw. seine Gehilfen haben sich vor Inbetriebnahme der Geräte mit deren Funktionsweise vertraut zu machen und alles zu unterlassen, was zu einer Beschädigung führen könnte. Der Auftraggeber hat die Mietsachen vor Beschädigung (z.B. Witterungseinflüssen, Fehlbedienungen, ...) und Verlust (z.B. Diebstahl) zu bewahren. Der Auftraggeber sorgt für eine störungsfreie ausreichende Stromversorgung.
7.8. Der Auftraggeber haftet für jede Beschädigung, die an den vermieteten Mietsachen auftritt oder entsteht, während diese sich in seinem Gewahrsam befinden (insbesondere Feuerschäden, Wasserschäden, Transportschäden, Schäden durch Bedienungsfehler, ...) sowie Verlust und Untergang der Mietsachen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Haftungszeitraum ist der Transportbeginn bis zur Rückgabe der Mietsachen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Ersatz der notwendigen Reparaturkosten in angemessener Höhe, auch dann, wenn diese den Verkehrswert der Mietsachen übersteigen. Ist eine Reparatur nicht möglich, wird dem Auftraggeber der Neuwert bzw. Wiederherstellungswert der Mietsachen in Rechnung gestellt. Eventuelle Schäden sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch bei der Rückgabe der Mietsachen der FM24 Sound& Light bekannt zu geben.
7.9. Werden durch die Aufstellung und/oder Bedienung der angemieteten Mietsachen Personen oder Sachen beschädigt, so haftet hierfür der Auftraggeber. Die FM24 Sound& Light haftet nur dann, wenn explizit vereinbart war, dass die FM24 Sound& Light die angemieteten Mietsachen gegen Entgelt aufstellt und/oder bedient.
7.10. Wenn Mietsachen vom Auftraggeber verschmutzt zurückgegeben werden, werden die Reinigungskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ist eine vollständige Reinigung nicht möglich, wird dem Auftraggeber der Wiederherstellungswert in Rechnung gestellt.
7.11. Die FM24 Sound& Light ist berechtigt, auf den vermieteten Mietsachen Werbematerial in angemessener Größe anzubringen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dieses nicht zu verdecken oder zu entfernen.
7.12. Die FM24 Sound& Light stellt dem Auftraggeber ausschließlich Mietsachen sowie das Nutzungsrecht an diesen Mietsachen zur Verfügung. Die Mietsachen und alle Bestandteile davon bleiben im Eigentum der FM24 Sound& Light. Allenfalls notwendige behördliche Genehmigungen zur Inbetriebnahme der Mietsachen sind vom Auftraggeber auf dessen Rechnung einzuholen. Für die Genehmigungsfähigkeit übernimmt die FM24 Sound& Light keine Haftung. An den Mietsachen dürfen vom Auftraggeber keine Änderungen durchgeführt werden. Die Kosten für eine eventuell notwendige Wiederherstellung in den Ursprungszustand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
7.13. Die FM24 Sound& Light behält sich das Recht vor, angebotenes oder bestelltes Material durch gleichwertiges Equipment eines anderen Herstellers oder mit einer abweichenden Artikelbezeichnung zu ersetzen. Hierbei wird die gleichwertige oder ähnliche technische Funktion der Mietsache gewährleistet. 7.14. Im Falle von Funktionsstörungen des Equipments nach einer Koppelung mit Fremdequipment und/oder bei Bedienungsfehlern durch Fremdpersonal hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen die FM24 Sound& Light und kann auch keine Herabsetzung des Mietentgeltes verlangen, es sei denn, die FM24 Sound& Light hat die Kompatibilität mit dem Fremdequipment ausdrücklich zugesichert. Dies gilt nicht, wenn die Koppelung nicht Ursache der Funktionsstörung des Equipments war, was vom Auftraggeber zu beweisen ist.
7.15. Ist zum Zeitpunkt der vereinbarten Übergabe das Entgelt noch nicht vollständig entrichtet, kann die FM24 Sound& Light die Übergabe verweigern. Die FM24 Sound& Light behält in diesem Fall den vollen Entgeltanspruch, wird von seiner eigenen Leistungspflicht aber endgültig frei. Für daraus entstehende Schäden haftet die FM24 Sound& Light nicht.
7.16. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die gemieteten Mietsachen ins Ausland zu verbringen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen.

8. Storno

8.1 Wenn im Angebot bzw. Vertrag keine besonderen Stornoregelungen angegeben sind, gelten folgende allgemeine Stornoregelungen als vereinbart, wenn Aufträge vom Auftraggeber storniert werden:
bis 30 Tage vor Auftragsdatum: 30% der Auftragssumme,
bis 7 Tage vor Auftragsdatum: 60% der Auftragssumme,
bis 1 Tag vor Auftragsdatum: 90% der Auftragssumme,
dann 100% der Auftragssumme.
9. Salvatorische Klausel